Satzung

GV Harmonie Laufen a.d. Eyach e. V.

 Satzung

  • 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Bezeichnung der Amtsträger

(1) Der Verein, der im Jahre 1869 gegründet wurde trägt den Namen „Gesangverein Harmonie Laufen a. d. Eyach e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 72459 Albstadt, Stadtteil Laufen, und ist unter der derzeitigen Nr. 400266 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Im folgenden Text werden die bezeichneten Personen, insbesondere die Amtsträger der Einfachheit halber in der männlichen Form genannt. Das Gesagte gilt gleichermaßen für weibliche Personen.

  • 2 Vereinszweck

(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Chorgesangs. Dazu unterhält er einen gemischten Erwachsenen Chor sowie, nach Möglichkeit, einen Kinder- und Jugendchor. Weiter die Unterstützung von sozialen Einrichtungen/ Zwecken sowie die Förderung der Jugendhilfe.

(2) Zur Erreichung seiner Ziele hält der Verein regelmäßig Proben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich bei geeigneten Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, ist also selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

  • 4 Arten, Voraussetzungen und Begründung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus   a) singenden („aktiven“) Mitgliedern, b) fördernden („passiven“) Mitgliedern und c) Ehrenmitgliedern.

(2)   a)  Singendes Mitglied kann jede natürliche Person sein.

  1. b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.
  2. c) Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um den Verein und das Vereinswesen besondere Verdienste erworben hat. Darüber entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller zugleich die Satzung des Vereins als verbindlich an. Minderjährige bedürfen zum wirksamen Beitritt die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen binnen einer Frist von einem Monat nach Einreichung der Beitrittserklärung schriftlich abzulehnen.

(5) Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, sondern persönlich wahrzunehmen.

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, gegenüber den Vereinsorganen Anträge zur Gestaltung des Vereinslebens zu stellen und in der Mitgliederversammlung in den durch § 4 (letzter Absatz) genannten Grenzen sich an den Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu fördern, insbesondere sich bei allen Vereinsveranstaltungen vorbildlich und kameradschaftlich zu verhalten und das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.

(3) Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu zahlen, über deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung entscheidet.

  • 6 Datenschutzerklärung

(1) Der Verein registriert mit dem Beitritt eines Mitglieds zumindest dessen Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern und nur dann verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein der Verarbeitung entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat.

(2) Mit dem Stellen des Aufnahmeantrags stimmt das Neumitglied der Nutzung seiner persönlichen Daten zur Mitgliederverwaltung zu.

(3) Als Mitglied übergeordneter Verbände ist der Verein verpflichtet, seine Vorstandsmitglieder und Chorleiter an diese Verbände sowie im Falle etwaiger Ehrungs- und Förderungsanträge die Namen und in einigen Fällen die Geburtsdaten der zu ehrenden bzw. zu fördernden Mitglieder zu melden.

(4) Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit informiert der Verein die Tages- und Fachpresse über besondere Vereinsereignisse und –ergebnisse und stellt diese auf der Seite des Vereins ins Internet. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs unterbleiben weitere Veröffentlichungen über das widersprechende Mitglied und werden personenbezogenen Daten dieses Mitglieds von der Homepage des Vereins entfernt.

(5) Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens durch Aushang bzw. durch Veröffentlichung im hiesigen Mitteilungsblatt bekannt. Dabei ist es nicht auszuschließen, dass personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen bzw. vorbeugend eine solche untersagen, was zur Folge hat, dass eine Veröffentlichung solcher Daten dieses Mitglieds künftig bzw. überhaupt unterbleibt.

(6) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und solche Mitglieder ausgehändigt, die eine besondere Funktion im Verein ausüben, die die Kenntnis der Daten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, ermöglicht der Vorstand Einblick in die Liste. Dies aber nur gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(7) Personenbezogene Daten des ausscheidenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens vom Vorstand aufbewahrt.

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, die Streichung aus den Listen, den Ausschluss aus dem Verein oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds (juristische Person).

(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende zulässig und setzt eine entsprechende schriftliche Erklärung des Austretenden voraus, die spätestens am 30. September des Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss. Das Recht des Mitglieds zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags oder seiner Umlage in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Schulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstößt oder sich in ebensolcher Weise vereinsschädigend verhält. Das ist z. B. dann der Fall, wenn es seinen fälligen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung oder – ohne Mahnung – bis zum Ende des Geschäftsjahres schuldhaft nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.  Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist binnen eines Monats nach Zugang des Auschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Bei fristgemäßer Berufung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

  • 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) erweiterter Vorstand

Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch Satzungsbestimmungen eingeführt werden; die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

  • 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das ranghöchste Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung
  2. b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen
  4. d) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des Vereinszwecks
  5. e) Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere Ankauf von Grundstücken, Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Vereins
  6. f) Aufnahme von Darlehen ab 10.000 Euro, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften
  7. g) Auflösung des Vereins

(2) Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie hat nach Möglichkeit im ersten Quartal nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden und trägt die Bezeichnung „Jahreshauptversammlung“. Zu ihr hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt für den Ortsteil Laufen unter Angabe der Tagesordnung (TO) einzuladen. Zusätzlich kann die Einladung in Textform erfolgen.

Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu erledigen: a) Feststellung der Anwesenheit, des Stimmrechts und der Beschlussfähigkeit, b) Gedenken an die im vergangenen Geschäftsjahr verstorbenen Mitglieder, c) Rechenschaftsberichte des ersten Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassiers und des Chorleiters, d) Bericht der Kassenprüfer, e) Aussprache zu den Berichten, f) Bestimmung des Wahlleiters, g) Entlastung des Vorstands,  h) Neuwahlen, sofern solche anstehen, i) Anträge, j) Verschiedenes.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ferner und in diesem Fall binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen. Der Vorstand ist im Übrigen berechtigt, eine Mitgliederversammlung nach Bedarf einzuberufen bzw. einberufen zu lassen.

(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand verlangt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. In gleicher Form und Frist ist ein Antrag einzureichen, wenn ein Mitglied darüber eine Entscheidung der Mitgliederversammlung wünscht und der Antrag sich nicht schon aus der Behandlung der Tagesordnung heraus ergibt.

(4) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung (Abstimmungen und Wahlen) werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes vorschreiben. Einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bedürfen die Entscheidungen über  a) die Änderung der Satzung, b) die Änderung des Vereinszwecks und c) die Auflösung des Vereins.  Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(5) Mit Ausnahme nachstehend genannter Fälle wird in der Mitgliederversammlung offen abgestimmt bzw. gewählt: a) Bei der Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden, es sei denn, die Mitgliederversammlung ist einstimmig, also ohne Gegenstimme und Enthaltung, mit einer offenen Abstimmung/Wahl einverstanden, b) bei der Entscheidung über die Auflösung des Vereins und c) in all den Fällen, in denen die Mitgliederversammlung dies auf Antrag eines Mitglieds selbst beschließt; letztgenannter Beschluss wird offen gefasst.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

  • 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins (i. S. von § 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie dem zweiten Vorsitzenden. Die Genannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.

(2) Vorstandsmitglied kann nur werden, wer volljährig und Vereinsmitglied ist.

(3) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  Er bleibt bis zur Eintragung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Tritt ein Vorstand während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand/ dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter oder einem Geschäftsführer bestimmen

(6) Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung bestimmen, dass einem Vorstandsmitglied für eine Vorstandstätigkeit eine Vergütung von bis zu €720,- jährlich (Ehrenamtspauschale) bezahlt wird. Der Abschluss eines dazu abschließenden Vertrages mit dem betreffenden Vorstandsmitglied wird der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand berichtet. Für einen solchen Vertrag sind die Vorstandesmitglieder von der Beschränkung des §181 BGB befreit.

(7) Der erste Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung zu versenden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können im Einzelfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  • 11 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem: a) ersten Vorsitzenden, b) zweiten Vorsitzenden, c) Schriftführer, d) Kassier, e) Pressewart, f) Jugendleiter g) je einem Vertreter des gemischten Chores und des Kinder- und Jugendchores und h) max. 2 Beisitzern.  Beisitzer können aktive und passive Mitglieder sein. Beratend, aber mit Stimmrecht in musikalischen Fragen, kann der Dirigent an Vorstandssitzungen teilnehmen, wenn wichtige musikalische Themen auf der Tagesordnung stehen.

(2) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Vertretung bzw. Geschäftsführung befugt, bis ein neues Vorstandssmitglied für die jeweilige Aufgabe gewählt worden ist.

(3) Der erweiterte Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden nach Bedarf, i. d. R. einmal monatlich während der Probenphase, einberufen werden. In Eilfällen kann die Sitzung auch in Form einer Telefonkonferenz oder mit ähnlichen technischen Mitteln durchgeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden.

(4) Im Einzelnen und Wesentlichen haben die Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

  1. a) Der erste Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und leitet die               Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
  2. b) Der zweite Vorsitzende vertritt und unterstützt den ersten Vorsitzenden bei dessen Amtsführung.
  3. c) Der Schriftführer dokumentiert alle Sitzungen und führt das Mitgliederverzeichnis.
  4. d) Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins, erledigt die Buch- und Kassenführung und fertigt die Steuererklärungen ggf. mit Unterstützung eines Steuerberaters an.
  5. e) Der Pressewart: Ereignisse, Veranstaltungen, gesellschaftspolitische Themen öffentlichkeitswirksam darstellen (Homepage, Facebook, Presse, usw.). Aufbereitung von Informationen in Schrift und Bild sowie Erstellung und Pflege des Internetauftritts des Vereins. Erstellung und Verteilung von Artikel für die Presse, Kontakt zur Presse
  6. f) Jugendwart: Ansprechpartner für alle Kinder und Jugendliche sowie Erziehungsberechtigten. Kontakt zu übergeordneten Organisationen und öffentlicher Hand (STJ, KSJ und Jugendamt). Verantwortlich für Überwachung von Bestimmungen für Minderjährige und Fürsorgepflicht, für Prävention von Gewalt, Alkohol, Nikotin und Drogen, sexueller Missbrauch sowie die Organisation von Jugendprojekten
  7. g) Vertreter der Chöre: Ansprechpartner für die jeweiligen Sänger. Vertritt die Anliegen im erweiterten Vorstand.
  8. h) Die Beisitzer erledigen Aufgaben nach jeweiligem Bedarf bzw. unterstützen die übrigen Verwaltungsmitglieder.
  • 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus der Mitte des Vereins für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Kasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen und der Jahreshauptversammlung oder einer anderen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  • 13 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben.

(2) Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.

  • 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die nur über diesen einen Tagesordnungspunkt beschließt.

Die Versammlung bestimmt auch den zu bestellenden Liquidator. Antragsteller und Begründung des Antrags sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Albstadt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  • 15 Ehrungen

Ein Sänger kann aufgrund seiner Verdienste für den Chor geehrt werden. Der Vorschlag zu einer Ehrung kann aus dem Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung kommen. Über die Ehrung beschließt der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung beschließen

  • 16 Schlussabstimmungen

Diese Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.2018 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.